●Deutsche Staatsangehörige benötigen für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen kein Visum, wenn folgende Reisegründe vorliegen:
○Tourismus
○Transit in ein anderes Land
○Geschäftsreisen (z.B. Teilnahme an einer Besprechung, Konferenz, Vertragsabschluss oder Marktforschung)
○Vergütete Erwerbstätigkeit ist von dieser Regelung ausgenommen.
●Für deutsche Staatsangehörige gibt es weitere Erleichterungen:
○Die koreanische und die deutsche Regierung haben ein Memorandum of Understanding (siehe unten) unterzeichnet, wonach ab 2005 für Staatsangehörige beider Staaten die Einreise und der Aufenthalt im jeweiligen Staat erleichtert wird.
●Wichtigste Änderung:
○Deutsche Staatsangehörige haben die Möglichkeit, das Visum nach der Einreise direkt bei einer regionalen Ausländerbehörde (Immigration Office) in Korea zu beantragen.
Es handelt sich um eine Absichtserklärung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit in Fragen der Einreise und des Aufenthalts von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland und Staatsangehörigen der Republik Korea.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Korea bekunden ihre Bereitschaft, im Interesse der Weiterentwicklung der beiderseitig nutzbringenden Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea, in dem Bestreben, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft und des nationalen Rechts den Austausch von Studierenden zu entwickeln und zu erleichtern sowie zur Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen die gegenseitigen Kontakte von Geschäftsreisenden zu fördern, in Anerkennung der Notwendigkeit, den Fragen der Rückführung und der Bekämpfung der illegalen Migration sowie der Reisedokumentensicherheit besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen, ein erleichtertes Verfahren für den Reiseverkehr von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland in die Republik Korea und Staatsangehörigen der Republik Korea in die Bundesrepublik Deutschland vorzusehen.
●Beide Seiten beabsichtigen, Staatsangehörigen der jeweils anderen Seite auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, im Rahmen des geltenden Rechts und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Erleichterungen bei der Einreise und dem Aufenthalt zu gewähren.
●Beide Seiten sollen nach eigenem Ermessen über den Inhalt dieses Memorandums of Understanding hinausgehende weitere Erleichterungen für die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen der jeweils anderen Seite beschließen können.
●Auf der Grundlage der bestehenden Visumfreiheit sind beide Seiten bestrebt, den Staatsangehörigen, die sich länger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet der anderen Seite aufhalten wollen, zu ermöglichen, den hierfür nach Maßgabe des anwendbaren innerstaatlichen Rechts der anderen Seite erforderlichen Aufenthaltstitel erst nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Seite beantragen zu können, wenn die Beantragung innerhalb eines Aufenthaltszeitraums von drei Monaten nach der Einreise erfolgt.
●Studierende (einschließlich studienvorbereitender Sprachkursteilnehmer mit Studienzulassung) und Geschäftsreisende, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt bis zu zwei Jahren bereits vor der Einreise beantragen, können gebührenfreie Visa erhalten. Diese Visa berechtigen zur mehrfachen Einreise. Das Verfahren nach Ziffer III. bleibt davon unberührt.
●Beide Seiten bekunden ihren Willen, Familienangehörigen derjenigen Staatsangehörigen beider Seiten, die sich zum Zwecke des Studiums berechtigt im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Seite aufhalten, zu ermöglichen, einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug auch dann erhalten zu können, wenn diese dort im Rahmen des im Hoheitsgebiet der anderen Seite insoweit geltenden Rechts eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen.
●die Fälschungssicherheit für Reisedokumente auf höchstem Niveau zu gewährleisten und diese hinsichtlich der Einhaltung der von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) empfohlenen Mindestsicherheitsstandards für maschinenlesbare Reisedokumente (ICAO Doc 9303, 5th Edition 2003, Annex to Section III, "Security Standards for machine readable documents") zu überprüfen und gegebenenfalls notwendige Anpassungen kurzfristig vorzunehmen,
●die notwendigen technischen Entwicklungsarbeiten voranzutreiben, um biometrische Merkmale in ihre Reisedokumente aufzunehmen und dabei internationale Standards zu beachten,
●die Standardisierungsbemühungen in der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zu unterstützen und anzustreben, die Empfehlungen so rasch wie möglich umzusetzen,
●sich über die für ihre jeweiligen Reisedokumente getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
●Das jeweils im Hoheitsgebiet beider Seiten geltende Recht zur Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit soll unberührt bleiben.
●Die Verpflichtungen, die sich aus internationalen Verträgen ergeben, deren Vertragsparteien die Bundesrepublik Deutschland und/oder die Republik Korea sind, sollen unberührt bleiben.
●Die Anwendung dieses Memorandums of Understanding soll mit der Unterzeichnung beginnen.
●Jede Seite soll aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit die Anwendung des Memorandums of Understanding jederzeit ganz oder teilweise beenden können. Darüber soll die andere Seite unverzüglich unterrichtet werden.
●Sollte dieses Memorandum aufgrund einer Änderung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft mit diesem nicht mehr in Einklang stehen, kann die deutsche Seite die Anwendung des Memorandums ganz oder teilweise beenden.
●Nach Ablauf eines Jahres seit dem Beginn der Anwendung soll zunächst von jeder Seite und sodann – nach Abstimmung eines geeigneten Termins – möglichst bald von beiden Seiten gemeinsam eine Evaluierung der Anwendung dieses Memorandums of Understanding vorgenommen werden.
●Dieses Memorandum of Understanding wird in zweifacher Ausfertigung, jeweils in deutscher und koreanischer Sprache, unterzeichnet.
Seoul, den 10. 12. 2004
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland / Für die Regierung der Republik Korea
●einen für die Dauer des Aufenthaltes gültigen Reisepass
●ein bestätigtes Hin- / Rückflug- bzw. Transitticket, um die Absicht des kurzfristigen Aufenthalts nachzuweisen.
●einen für die Dauer des Aufenthaltes gültigen Reisepass
●ein bestätigtes Hin- / Rückflug- bzw. Transitticket, um die Absicht des kurzfristigen Aufenthalts nachzuweisen.